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   LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21   

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LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21 (https://dejure.org/2024,5231)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2024 - 53 O 316/21 (https://dejure.org/2024,5231)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07. März 2024 - 53 O 316/21 (https://dejure.org/2024,5231)
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  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 14 ff. - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 18 ff. - LKW-Kartell I).

    Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 17 ff. - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 23 ff. - LKW-Kartell I).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 13, vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 21 - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 31 - LKW-Kartell I).

    Ausgenommen sind lediglich Lastkraftwagen für den militärischen Bereich, der "Aftersales"-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und sämtliche anderen von den Beteiligten verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 34 - LKW-Kartell I).

    Erforderlich ist, dass die Klägerin nach dem Maßstab des § 286 ZPO darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass sie unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 22 - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 32 - LKW-Kartell I).

    Daher ist auch die Frage der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche für jeden Erwerbsvorgang gesondert zu beurteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 73).

    Die Hemmung trat demnach ein ab dem Datum der Durchsuchung, dem 18.01.2011 (BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 79 ff.) und währte bis zur Rechtskraft der Entscheidung der EU-Kommission vom 19.07.2016 (§ 33 Abs. 5 GWB 2005), somit bis zum 19.09.2016 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Für den Schadensersatzanspruch ist das im Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 12 - LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 10).

    Die Beklagten haben schuldhaft gegen die genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt waren (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 13 - Rn. 19 - LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 11).

    Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 14 ff. - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 18 ff. - LKW-Kartell I).

    Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 17 ff. - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 23 ff. - LKW-Kartell I).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 13, vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 21 - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 31 - LKW-Kartell I).

    Erforderlich ist, dass die Klägerin nach dem Maßstab des § 286 ZPO darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass sie unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 22 - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 32 - LKW-Kartell I).

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 46/21

    LKW-Kartell

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Für den Schadensersatzanspruch ist das im Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 12 - LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 10).

    Die Beklagten haben schuldhaft gegen die genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt waren (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 13 - Rn. 19 - LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 11).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.2023 - KZR 46/21 Rn. 13, vom 13.04.2021 - KZR 19/20 Rn. 21 - LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 - KZR 35/19 Rn. 31 - LKW-Kartell I).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 2 U 29/21
    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Letztlich ist - woran die Kammer trotz der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2024 festhält - anzunehmen, dass, soweit eine klagende Partei substantiierten Sachvortrag zur Frage einer Weiterveräußerung nicht hält, zu ihren Lasten davon auszugehen ist, dass sie sämtliche Fahrzeuge veräußert und hierdurch einen kartellbedingt überhöhten Veräußerungserlös erzielt hat, der einen etwaigen Kartellschaden infolge eines Erwerbs vollständig kompensiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2022 - 2 U 29/21).
  • OLG Köln, 29.06.2022 - 22 W 16/22

    Nebenintervention; Streithelfer; Kosten; Rücknahme; Beitritt; Vergleich;

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Die vormalige Streithelferin der Beklagten zu 1 ... hat die durch ihren - zurückgenommenen Beitritt - entstandenen außergerichtlichen Kosten in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vollständig selbst zu tragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2022 - 22 W 16/22, BeckRS 2022, 18471 Rn. 9).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Die Zuwiderhandlung betrifft alle Sonder- und Standardausstattungen und -modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers (EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20 Rn. 47).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.03.2024 - 53 O 316/21
    Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2023 - 2 U 115/22, GRUR-RS 2023, 31776 Rn. 23).
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